Parkgebührenverordnung für Anwohner

Die FDP-Fraktion Hameln stellt folgenden Änderungsantrag zum Antrag 182/2023: 

Parkgebührenverordnung für Bewohnerinnen und Bewohner in Hameln

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr für die Ausstellung beträgt:

  • für ein Jahr:                            270,- Euro,
  • für 6 Monate:                          150,- Euro,
  • für 3 Monate:                          90,- Euro.

 

Unsere Begründung:

Die Vorlage der Verwaltung beruht auf der Rechtswidrigkeit der am 28.9.2022 vom Rat beschlossenen Satzung, die am 01.11.2022 in Kraft getreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem Urteil vom 13.06.2023 ausführlich mit der Tübinger Satzung befasst, die Vorbild für die Hamelner Satzung war. In der Entscheidung sind zahlreiche Hinweise für die Gestaltung enthalten.

Das Gericht weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der Höhe einer angemessenen Gebühr die tatsächlichen Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. Diese hatte die Verwaltung vor der rechtswidrigen Satzung mit ca. 30,— pro Antrag berechnet.

Die der Verordnung zu Grunde liegende Rechtsgrundlage lässt es nunmehr auch zu, dass der im Straßenrecht beruhende Vorteil auch berücksichtigt werden kann (Vorteilsausgleich). Dieser Vorteil muss ermittelt werden, um die Höhe des Vorteils zu bemessen, den Bewohnerinnen und Bewohner durch den Parkausweis erlangen. Das Gericht verweist auf einen oberirdischen Stellplatz, der in den bewirtschafteten Parkzonen in Tübingen deutlich über 10.000 € kostet (RdNr 62 des Urteils). Damit ist die Finanzierung eines eigenen Parkplatzes in Tübingen wesentlich teurer. Ferner wird die Jahresgebühr für Stellplätze in öffentlichen oder privaten Parkhäusern als Vergleich herangezogen. Diese liegen in Tübingen zwischen 900 € und 2.280 € (RdNr. 60 des Urteils). Das Gericht sieht danach in Tübingen eine entsprechende Jahresgebühr von 360 € bei diesen Voraussetzungen für zulässig an.

Vergleichszahlen für Hameln hat die Verwaltung mit der Vorlage nicht mitgeteilt.

Unter Berücksichtigung des Urteils und in Hameln niedrigeren Vergleichszahlen als in Tübingen lässt sich die Staffelung wie folgt errechnen:

1. Ausgangspunkt Verwaltungsvorlage: 3 Monate mit 90 €.:

Abzüglich des Verwaltungsaufwandes in Höhe von rund 30 € ergibt sich ein Vorteil von 60 € wie folgt: 90 € minus 30 €, mithin 60 € für 3 Monate, entspricht einem monatlichen Vorteil von 20 €.

2. Für 6 Monate:

Vorteil von 20 €/monatlich ergibt für 6 Monate einen Vorteil von 120 €, zuzüglich der Verwaltungskosten in Höhe von 30 € ergibt dies eine Gebühr von 150 €,

3. Für ein Jahr:

Vorteil von 20 €/monatlich ergibt für 12 Monate einen Jahresvorteil von 240 €, zuzüglich der Verwaltungskosten in Höhe von 30 € ergibt dies eine Jahresgebühr von 270 €.

Aus den Zahlen der Vorlage ist nicht ersichtlich, dass ein unterschiedlicher Verwaltungsaufwand entsteht, wenn ein Parkausweis 3, 6, oder 12 Monate erteilt wird.

Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob der Verwaltungsaufwand bei einem Neuantrag höher ist, als bei einem Verlängerungsantrag und ob dies differenzierte Gebührenansätze erfordert bzw. ermäßigte Gebührensätze bei Verlängerungsanträgen ermöglicht.