Forderung: Einhalt bei Erweiterung bauplanerischer Vorschriften

Die FDP fordert, dass die bundes- und landesbaurechtlichen
Vorschriften, insbesondere für die Erstellung von Bebauungsplänen,
vereinfacht werden, um Bauwillige von zusätzlichen Baukosten und
bevormundenden Beschränkungen zu entlasten.

Begründung:
Durch ständige Erweiterungen der bauplanerischen Vorschriften hat die Erstellung
von Bebauungsplänen einen Umfang eingenommen, der die Städte und
Gemeinden und Bauwillige übermäßig belastet. Bauwillige, ob privat oder
gewerblich, werden mit unzumutbaren Kosten und Auflagen belastet.
Beispiel:
Die Stadt Hameln hat 2023 den Bebauungsplan Nr. 440 der Innenentwicklung gem.
§ 13a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 84 Abs. 3 NBauO für ein 3.397
qm großes Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) im Ortsteil Afferde
aufgestellt.
Die schriftliche Begründung umfasst allein 39 Seiten für das Grundstück. Darin
enthalten sind zunächst seit Jahrzehnten bekannte Vorschriften für die Bebauung.
Hinzu kommen jedoch immer mehr Regelungen, die die Gemeinde und der
Grundstückseigentümer zu beachten hat.
Nachfolgend nur einige der zusätzlichen verbindliche Vorschriften, die nach
Bundes- und Landesrecht möglich sind und bei deren Nichtbeachtung gemäß Zif.
8.6 der Satzung ein Bußgeld bis zur Höhe von 50.000 € festgesetzt werden kann:
„§ 5 Gestaltung der nicht überbauten Grundstücke
(1) Auf mindestens 4% der jeweiligen gesamten Grundstücksfläche (also 135,88
qm) sind zur ökologischen Aufwertung der Hausgärten wahlweise anzulegen:
a) Blühstreifen (Regiosaatgut UG 6 „Weser- und Leinebergland mit Harz“ für
Feldrain oder Saum),
b) Staudenpflanzungen mit nachtblühenden und nektarreichen Arten zur Erhöhung
des Insektenvorkommens.
(2) Darüber hinaus sind auf mindestens 4% (weitere 135,88 qm also zusammen
271,76 qm) der jeweiligen gesamten Grundstücksfläche zur ökologischen
Aufwertung der Hausgärten wahlweise anzulegen:
a) Trockenmauern aus heimischem Bruchstein,
b) naturnaher Teich,
c) Wasserstelle/Vogeltränke,
d) Sandgrube/Lehmgrube,
2
e) Totholzhaufen“
„§ 4 Einfriedungen
(1) Grundstückseinfriedungen sind nur zulässig als:
a) Schnitthecken oder frei wachsende Hecken aus heimischen Laubgehölzen, b)
senkrecht strukturierte Holzstaketenzäune,
c) Maschendraht- oder Stahlmattenzäune in Verbindung mit einer Schnitthecke.
Hierbei sind die Schnitthecken straßenseitig zu pflanzen und sie müssen die
Maschendraht- oder Stahlmattenzäunen vollumfänglich eingrünen.
(2)…
(3) Die Verwendung von Thuja (Lebensbaum)- oder Chamaecyparis
(Scheinzypressen)-Hecken sowie Prunus laurocerasus (Kirschlorbeer) ist
unzulässig.
(4) Die Einfriedungen sind so zu errichten, dass eine biologische Durchgängigkeit
gewährleistet bleibt (Abstand der Einzäunung vom Boden von mind. 10 cm)“
„Nisthilfen
Im Plangebiet sind 4 Fledermausquartiere und 8 Nisthilfen für Vögel art- und
fachgerecht anzubringen…..
Die Nisthilfen sind aus dem Fachhandel zu beziehen und dauerhaft funktionsfähig
zu halten. ….
Die Nisthilfen sind sachgerecht zu warten und zu reinigen.“
„Beleuchtungskonzept
Für Außenbeleuchtungen sind folgende Bedingungen verbindlich:
• Verwendung von insektenverträglichen Leuchtmitteln mit einem eingeschränkten
Spektralbereich (Spektralbereich 570 bis 630 nm), wie z.B. warmweiße LED (3000-
2700 K). Sofern diese in bestimmten Bereichen aufgrund der Anforderungen an
die Arbeitssicherheit nicht verwendet werden können, sind andere
insektenverträgliche Leuchtmittel nach dem Stand der Technik ausnahmsweise
zulässig.
• Verwendung geschlossener, nach unten ausgerichteter Lampentypen mit einer
Lichtabschirmung (Abblendung) nach oben und zur Seite.
• Begrenzung der Leuchtpunkthöhen gemäß den Festsetzungen zur Höhe baulicher
Anlagen“
3
„Fassadenbegrünung:
Mindestens 20% der gesamten Fassadenfläche des jeweiligen Hauptgebäudes
sind mit einer Anpflanzung aus standortgerechten Schling-, Wind- oder
Kletterpflanzen zu begrünen.
Die Pflanzbeete sind mit einer Größe von mindestens 1 m² anzulegen und mit
jeweils 2 Pflanzen zu bepflanzen. Vorsicht: Bei der Anpflanzung ist auf die
Bedürftigkeit der Pflanze gegenüber dem Boden zu achten (saurer Boden vs.
kalkhaltiger Boden). Die Pflanzung ist fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu
erhalten.“
„§ 3 (4) Holzverkleidungen sind ausschließlich aus heimischen Hölzern zulässig.
(Begründung: heimisches Holz als traditionelles und nachhaltiges, da
nachwachsendes Baumaterial.)“
„§ 2 (5) Dächer von Hauptgebäuden mit weniger als 30° Dachneigung sind als
Grasdächer oder extensiv begrünte Dächer auszuführen, sofern sie nicht mit
Solarelementen belegt werden.“
„§ 2(6) Flachdächer von Garagen i. S. d. § 12 BauNVO sind dauerhaft zu
begrünen.“
Die Zitate zeigen, dass Bauwillige mit wesentlichen zusätzlichen Kosten und
Pflichten belastet werden. Wenn Blühstreifen oder andere ökologisch sinnvolle
Maßnahmen in einer Gemeinde beabsichtigt sind, sollten diese auf öffentlichen
Grundstücken erfolgen, z.B. indem die Gemeinden neben dem Fußweg eine Fläche
für Blühstreifen und andere ökologische Ziele vor- und unterhalten, statt private
Grundstücke für Zwecke des Naturschutzes entschädigungslos zu sozialisieren. Es
sollte jedem Grundstückseigentümer selbst überlassen bleiben, wie er seinen
Garten plant. Verantwortungsbewusste Grundstückseigentümer werden auch ohne
Vorschriften selbst einen gut angelegten ökologisch wertvollen Garten gemäß den
eigenen Vorstellungen und finanziellen Mitteln anlegen und ggf. Dachbegrünungen
oder Fassadenbegrünungen vornehmen.